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Verein zur Förderung der Orgel und Kirchenmusik

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Satzung    Aufnahmeantrag    Vorstandschaft 

Satzung

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Verein zur Förderung der Orgel- und Kirchenmusik

St. Albertus Magnus, Oberesslingen 

Satzung

  § 1 Name und Sitz des Vereins 

1.    Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung der Orgel- und Kirchenmusik St. Albertus Magnus, Oberesslingen“ und hat seinen Sitz in Esslingen am Neckar.                                                           

2.    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.    

§ 2 Zweck des Vereins

1.  Der Verein verfolgt den Zweck, die Pflege der Orgel, sowie die Veranstaltung von Orgelkonzerten und kirchenmusikalischen Aufführungen des Kirchenchors von St. Albertus Magnus finanziell und ideell zu fördern. Die Entscheidung darüber trifft jeweils der Vorstand.          

2.    Der Verein  ist zur Wahrnehmung  dieser  Aufgaben vom Kirchengemeinderat beauftragt.                                                  

3.    Er beabsichtigt über geplante Aktionen eine möglichst große Aufklärung zu betreiben und                                                                      a) durch den Erlös aus Veranstaltungen,                                    

                                b) durch Spendenaktionen und                                  

                                c) durch Mitgliedsbeiträge                                           

    die Bereitstellung der erforderlichen Mittel zu unterstützen.                      

4.    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts 'steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle dem Verein zufließenden Mittel sind für die Erfüllung der in dieser Satzung gegebenen Ziele und Aufgaben zu verwenden. Dabei darf keine Per­son durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch irgendwelche Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und keine sonstigen Zuwendungen des Vereins.   

5.    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, geht das Restvermögen in den Besitz der katholischen Kirchengemeinde St. Albertus Magnus, Oberesslingen, Hasenrainweg 40, über. Diese muss die Mittel unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden.

§ 3 Mitgliedschaft

1.    Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.             

2.    Der Beitritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.                      

3.    Die Mitglieder verpflichten sich zur Errichtung von Jahresbeiträgen, deren Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Die Beiträge sind jeweils innerhalb des 1. Quartals fällig.                                                

4.    Die Mitgliedschaft erlischt                                                    

a) durch Tod,                                                    

b) durch Austritt, der nur schriftlich mit einer Frist von vier Wochen zum Jahresende erklärt werden kann,                      

c) durch Ausschluss. Dieser kann erfolgen aus wichtigem Grund, bei vereinsschädigendem Verhalten, oder wenn mehr als zwei Jahresbeiträge trotz erfolgter Mahnung nicht bezahlt sind. Der Ausschluss erfolgt auf Beschluss des Ausschusses, auf Beschwerde durch Beschluss der Mitgliederversammlung, und wird mit Beschlussfassung wirksam.                              

5.    In besonderen Fällen kann der Vorstand den Jahresbeitrag ganz oder teil­weise erlassen.  

§ 4 Organe des Vereins

 1.    Die Organe des Vereins sind                                                

a) der Vorstand,                                                           

b) der Ausschuss,                                                 

c) die Mitgliederversammlung.                           

2.    Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstands und des Ausschusses ist ehrenamt­lich. Sie haben Anspruch auf Erstattung von Auslagen in angemessenem Rahmen (nach Nachweis).                                            

3.    Wählbar sind alle Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Das Vereinsamt erlischt mit dem Ende der Mitgliedschaft. 

§ 5 Der Vorstand

1.    Der Vorstand besteht aus                                 

a) dem Vorsitzenden,

b) zwei Stellvertretern,  

c) dem Schriftführer und

d) dem Kassier.                             

2.    Der Vorstand leitet zusammen mit dem Ausschuss den Verein. Er ist bei der Anwesenheit von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit sein Vertreter. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.

3.    Der Vorsitzende und seine Stellvertreter sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten zusammen mit einem Vorstandsmitglied den Verein. Im Innenverhältnis sind die Stellvertreter dem Verein gegenüber verpflichtet, das Vorstandsamt nur bei Verhinderung des Vorsitzenden auszuüben.

4.    Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, aus den Reihen der Vereinsmitglieder eine Ersatzperson mit deren Einverständnis bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

5.    Der Vorstand kann Unterausschüsse berufen und ihnen bestimmte Angelegenheiten und Aufgaben übertragen.

6.    Der Vorstand wird für zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.  

§ 6 Kassenführung und Kassenprüfung

1.    Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Kassen- und Buchführung verantwortlich.

2.    Die Rechnungsprüfung erfolgt jährlich durch zwei Kassenprüfer; einer davon wird vom Kirchengemeinderat beauftragt. Das Ergebnis ist in einer Nieder­schrift festzuhalten, die vom Kassier und den Kassenprüfern zu unterschrieben ist. Das Original ist dem Vorsitzenden auszuhändigen; der Kirchengemeinderat erhält eine Abschrift.  

§ 7 Der Schriftführer

 1.    Der Schriftführer führt den Schriftwechsel des Vereins, er fertigt die Sitzungs­protokolle an, die von ihm und dem Vorsitzenden zu unterschreiben sind.  

§ 8 Der Ausschuss

1.    Der Ausschuss besteht aus dem Vorstand und mindestens vier weiteren Mitgliedern.

2.    Diese werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

3.    Der Vorsitzende beruft die Ausschusssitzung unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einer Woche ein und leitet sie; bei seiner Verhinderung tut dies einer seiner Stellvertreter.

4.    Der Ausschuss entscheidet über den Ausschluss eines Mitglieds.

5.    Beschlüsse des Vorstands über das Eingehen von Verpflichtungen, deren Wert und Betrag € 500,-- im Einzelfall übersteigen, bedürfen der Zustimmung des Ausschusses.

6.    Der Ausschuss hat ferner die Aufgaben wahrzunehmen, mit denen ihn die Mit­gliederversammlung betraut.

7.    Der Ausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit (siehe § 5, Abs. 3). 

§ 9 Die Mitgliederversammlung 

1.    Der Vorsitzende beruft jedes Jahr durch schriftliche Einladung an alle Mitglie­der mit einer Frist von drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung eine ordentliche Mitgliederversammlung ein und leitet sie; dies soll im 1. Halbjahr erfolgen.

2.    Die Mitgliederversammlung nimmt den Bericht des Vorsitzenden, des Kassiers und der Kassenprüfer entgegen; sie beschließt über deren Entlastung. Sie wählt den Vorstand und den Ausschuss und bestellt einen Kassenprüfer. Sie setzt die Mitgliedsbeiträge fest und beschließt über die grundsätzlichen Fragen des Vereins.

3.    Der Vorsitzende muss auf Antrag von sechs Mitgliedern des Ausschusses oder 1/3 der Vereinsmitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einbe­rufen und durchführen.

4.    Weitere Aufgaben der Mitgliederversammlung sind                             

a) Beauftragung des Ausschusses mit bestimmten Aufgaben                 

b) Beschluss über Satzungsänderungen                         

c) Beschluss zur Auflösung des Vereins.

5.    Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zehn Mitglie­der anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Zur Satzungsänderung und Auflösung des Vereins ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. 

§ 10 Auflösung des Vereins

1.    Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung gemäß § 9, Abs. 4 und 5.

2.    Im Falle der Auflösung des Vereins erhalten die Mitglieder keine Rückzahlun­gen. Eventuell vorhandene Restmittel gehen in den Besitz der katholischen Kirchengemeinde St. Albertus Magnus, Oberesslingen, über (siehe § 2, Abs. 5).  

§ 11 Inkrafttreten

1.    Diese Satzung tritt an die Stelle der Satzung vom 1. April 1985.

2.    Sie wurde am 03. Mai. 2000 von der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt mit diesem Tag in Kraft.

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 Vorstandschaft  

1. Vorsitzender:

Herr Dieter Speck

Esslinger Str. 56/1

73733 Esslingen

Tel. 0711/3701151

 

 

2. Vorsitzender:

Herr Hans Baur

Breslauer Str. 33

73730 Esslingen

Tel. 0711/313852

 

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